10) Erfüllungsort, Gerichtsstand; anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart soweit der Auftraggeber ein Kaufmann, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Stuttgart vereinbart, falls der Auftraggeber zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UNKaufrechts.