1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart soweit der Auftraggeber ein Kaufmann, ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  2. Ist der Auftraggeber kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Stuttgart vereinbart, falls der Auftraggeber zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und/oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN­Kaufrechts.