Satzung des Handels- und Gewerbeverein Gablenberg e.V.
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Handels- und Gewerbeverein Gablenberg e.V. und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.
- Sitz des Handels- und Gewerbeverein Gablenberg e.V. ist Stuttgart
§2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Banken, Versicherungen und sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich tätigen im Stadtteil Gablenberg zum Zwecke der Erhaltung eines lebensfähigen Stadtteiles und Gablenberg als Einkaufs- und Nahversorgungszentrum attraktiv und wettbewerbsfähig zu halten. Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Belange und Interessen.
- Hit der Stadtverwaltung und ihrer Organs Kontakt zu halten. um die Anliegen des Handele, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
- Die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung für den Stadtteil Gablenberg stets zu unterrichten.
- Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Mitglied anderer Vereine und Verbände werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
§3
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
Jeder Betrieb oder jede juristische Person, dessen Sitz sich in Stuttgart-Gablenberg befindet oder wer dort eine Betriebsstätte unterhält.
- Selbständige mit Sitz in Stuttgart-Gablenberg.
- Förderer und Freunde für ein schönes und attraktives Gablenberg.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur unter Einhaltung einer 6-monstigen Kündigungsfrist auf 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahreszulässig. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erfolgen.
b. durch Erlöschen der Mitgliedsfirma
c. durch Tod
d. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
e. durch Ausschluss: Der Ausschluss kenn erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Bei Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung. Der Ausschluss erfolgt durch den Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen auch Zugang des Ausschliessungsbeschlusses schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Sie ist verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags bis zum Termin des Ausschlusses.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlegen oder Spenden ist ausgeschlossen
- Durch Auflösung des Vereins.
§6
Mitgliedsbeiträge
- Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Beiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine Jeweils in der Höhe festzusetzenden Umlage erhoben werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereineorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen in Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.
- Der Ausschuss kann einzelne Mitglieder für besondere Aufgaben delegieren.
§8
Organe des Vereins
- der Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung
§9
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter
- dem 2. Stellvertreter
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Ausgenommen ist der Vorsitzende.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er hat den Verein nach außen zu vertreten. Er ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins.
In einzelnen haben
- der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlung, Ausschuss- u. Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.
- der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins Zu führen. Die Protokolle der Ausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm und den 1. Vorstand oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
- der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen‚ sowie das Vereinsvermögen zu verwalten. Sämtliche Auszahlungen bedürfen einer Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden. Diese Bestimmung stellt lediglich eine rein vereinsintern maßgebliche Vorschrift dar.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Dem Verein gegenüber sind die stellvertretenden Verstandsmitglieder jedoch verpflichtet, von ihrem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3/4 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§10
Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus
- den 5 Mitgliedern des Vorstandes
- bis zu 5 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten Vereinsmitglieder.
- Vorsitzenden der Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich in Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist Jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört kraft seines Amtes dem Ausschuss des Vereins an.
- Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einen Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden.
- Der Ausschuss hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins in einzelnen zu beraten und zu beschließen.
- Gemeinderäte‚ die den Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden.
- Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.
- Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
§11
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
- In der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder stimmberechtigt und wählbar.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Entgegennahme des Jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes.
- Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
- Die Entlastung des Vorstandes.
- Die Entlastung des Ausschusses.
- Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses.
- Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einen Betroffenen oder von 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt bis zu 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.
- Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung Jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- u. Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein.
- Die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen.
- Die Behandlung von Anträgen und Wünschen.
- Beschlussfassung über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die Änderung der Vereinssetzung.
- Die Verwendung des Vereinsvermögens zu dem satzungsmäßigen Zweck.
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
- Über die Einberufung, die Anwesenheit der Mitglieder, sowie über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§12
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Jahreshauptversammlung soll in den drei ersten Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand schriftlich einzuberufen.
- Einberufungsfrist ist 14 Tage
- Etwaige Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von 1. Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung diese Einberufung verlangt, oder wenn der Ausschuss eine Mitgliederversammlung beschließt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, in Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§13
Vermögen
- Das Vermögen des Vereins an Geld und Geldwert ist verzinslich anzulegen. Darlehen dürfen aus der Vereinskasse nicht gewährt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder euch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Unkosten – unter Umständen auch angemessen pauschaliert - bleibt hiervon unberührt.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Vereinsämter sind Ehrenämter, für die keine Bezahlung erfolgen darf. Ein Ersatz von entstandenen notwendigen Auslagen bei besonderen Anlässen kann vom 1. Vorstand bewilligt werden.
§14
Satzungsänderung
- Satzungsänderungen sind im Wortlaut schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung Zu diesen Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
- Über Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde anlässlich des Verfahrens zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Vereins vorgeschrieben werden, beschließt der Vorstand.
§15
Auflösung des Vereins
- Der Beschluss über Auflösung des Vereins bedarf der 4/5 Mehrheit der Anwesenden, wobei mindestens 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine zweite Versammlung binnen eines Monats einzuberufen, wobei dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder genügt.
- In Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluss über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens herbeizuführen.
- Überweisung bzw. Verteilung ist aber erst dann zulässig, wenn das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.
Stuttgart, den 04.07.1979